Wie wirkt sich eine englisch- oder französischsprachige Zusammenfassung auf die Fristen zur Einreichung einer deutschen Übersetzung aus?
Gemäß § 35a PatG ist eine Einreichung einer fremdsprachigen Anmeldung beim DPMA möglich. Diese fremdsprachigen Anmeldeunterlagen sind alle Unterlagen außer der Zusammenfassung. Es ist daher nicht möglich, bei Einreichung einer fremdsprachigen Anmeldung die 3-Monats-Frist des § 35a Abs. 1 PatG aufgrund der Nachreichung einer deutschen Übersetzung auf zwölf Monate gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 PatG zu verlängern.
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